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Unsere Vereinssatzung
PRÄAMBEL

Der Verein verfolgt einen ganzheitlichen Ansatz und stellt damit den Fokus auf Körper, Geist und Seele. Die Bezeichnung „Développé“, ein Fachbegriff aus dem Ballett, der die Bewegung des Spielbeins von der Beugung in die Streckung und die damit einhergehende Entwicklung beschreibt, soll sinnbildlich für die angestrebte Anhebung des Individuums auf allen Ebenen stehen. Kooperationen mit anderen Vereinen und Institutionen sollen angestrebt werden, um den Mitgliedern eine Fortführung und Vertiefung der erlernten Fähigkeiten zu ermöglichen.

§1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
  1. Der Verein führt den Namen „ DÉVELOPPÉ “. Nach Eintragung in das Vereinsregister führt er den Namen „ DÉVELOPPÉ e. V. “.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Rottenburg am Neckar, Baden-Württemberg, Deutschland.
  3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr
§2 Zweck, Ziele und Grundsätze
  1. Vereinszweck ist die künstlerische und sportliche Anwendung, Förderung und Weiterentwicklung
    • des klassischen Tanzes,
    • des modernen und internationalen Tanzes,
    • einer gesundheits- und körperbewussten Lebenseinstellung sowie -haltung
    • einer multikulturellen, demokratisch ausgerichteten Gesellschaft,
    sowie die Integration von Spiritualität für ein Gleichgewicht von Körper und Geist.

    Der Vereinszweck wird insbesondere erfüllt durch:

    • Förderung insbesondere von Kindern und Jugendlichen auf der Grundlage des Tanzsportes zur körperlichen Ertüchtigung
    • Bereitstellung und Unterhaltung geeigneter Räumlichkeiten mit Durchführung eines regelmäßigen Trainings- und Ausbildungsbetriebs.
    • Pflege und Förderung des Balletts und anderer Tanzsportarten - sowohl als darstellende Kunstform und Kulturgut, als auch als Breitensport.
    • Organisation und Durchführung von Veranstaltungen, Vorträgen und Workshops – auch in Zusammenarbeit mit anderen nationalen und internationalen Organisationen und Künstlern.
    • Erarbeitung von Integrationsmöglichkeiten insbesondere für Kinder und Jugendliche anderer Länder und Kulturen mit Hilfe der Musik und des Tanzens sowie weiterer, geeigneter künstlerischen Ausdrucksformen.
    • Ausflüge in ggf. fremde Kulturkreise, um neue Tänze kennenzulernen und diese weiter zu verbreiten und zu fördern.

  2. Der Verein verfolgt anstelle materieller vorwiegend ideelle Zwecke
  3. Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Der Vorstand kann jedoch bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage eine Vergütung nach Maßgabe einer Aufwandsentschädigung im Sinne des § 3 Nr. 26a EStG beschließen.
  4. Rechtsgrundlage des Vereins ist die vorliegende Satzung. Die Haftung des Vereins beschränkt sich auf das Vereinsvermögen.
§3 Mitgliedschaft
Der Verein besteht aus:
  1. Ordentlichen Mitgliedern
  2. Außerordentlichen Mitgliedern
  3. Ehrenmitgliedern
§4 Erwerb der Mitgliedschaft
  1. Ordentliches Vereinsmitglied kann jede volljährige, natürliche Person sein. Die Aufnahme erfolgt durch Eintragung in die Mitgliederliste, nachdem der Vorstand des Vereins dem Antrag des neuen Mitglieds zugestimmt hat. Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der an den Vorstand gerichtet ist. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Bei Ablehnung des Antrags ist er nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.
  2. Außerordentliche Mitglieder sind minderjährige, natürliche Personen sowie natürliche und juristische Personen, die an den Grundsätzen und Zielen des Vereins festhalten und den Verein mit ihren unterschiedlichsten Fähigkeiten unterstützen möchten. Für die Aufnahme gelten die Regeln entsprechend der ordentlichen Mitglieder. Außerordentliche Mitglieder sind jedoch nicht wahl- und stimmberechtigt.
  3. Ehrenmitglieder sind natürliche- und juristische Personen, die bezüglich des Vereins und dessen Grundsätze besondere Verdienste erworben haben und von der Mitgliederversammlung mit mindestens 75% der Stimmen auf Vorschlag des Vorstands zu Ehrenmitgliedern ernannt worden sind.
  4. Die Mitgliedschaft beginnt in der Regel als außerordentliches Mitglied und kann nach einer Wartezeit, die in der Regel 12 Monate beträgt, in eine ordentliche Mitgliedschaft umgewandelt werden, sofern zwei Mitglieder sich für das Mitglied verbürgen und der Vorstand zustimmt. Grundlage für die Umwandlung sollte der erkennbare Einsatz des Mitglieds bzgl. der Vereinsziele sein. Der Vorstand hat außerdem das Recht ein außerordentliches Mitglied direkt in eine ordentliche Mitgliedschaft aufzunehmen, sofern kein Mitglied dem innerhalb von zwei Wochen widerspricht.
§5 Beendigung der Mitgliedschaft
  1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluss, Streichung von der Mitgliederliste oder Austritt aus dem Verein.
  2. Der Austritt erfolgt im Regelfall durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Der Austritt kann nur zum Ende eines Kalendermonats erklärt werden, wobei eine Kündigungsfrist von drei Monaten einzuhalten ist. Für die Kündigung ist keine Formvorschrift einzuhalten. Für die Rechtzeitigkeit der Kündigung kommt es auf den Zugang beim Vorstand an.
  3. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen oder von Umlagen im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn nach der Absendung der zweiten Mahnung zwei Monate verstrichen sind und in dieser Mahnung die Streichung angedroht wurde. Der Beschluss des Vorstandes über die Streichung soll dem Mitglied mitgeteilt werden.
  4. Wenn ein Mitglied schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt, kann es durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung muss der Vorstand dem Mitglied Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme geben.
§6 Mitgliedsbeiträge
  1. Bei der Aufnahme in den Verein kann eine Aufnahmegebühr erhoben werden.
  2. Zur Erfüllung der satzungsgemäßen Aufgaben unterstützen die Mitglieder nach §3 den Verein durch Jahres- oder Monatsbeiträge.
  3. Höhe und Fälligkeit von Aufnahmegebühren, Jahres- bzw. Monatsbeiträgen und Umlagen werden vom Vorstand festgesetzt. Ehrenmitglieder sind per se von allen Vereinsbeträgen befreit.
  4. Der Vorstand kann in geeigneten Fällen Gebühren, Beiträge und Umlagen ganz oder teilweise erlassen oder stunden.
§7 Rechte und Pflichten der Mitglieder
  1. Die Mitgliedschaft berechtigt zur Teilnahme an den Veranstaltungen sowie zur Nutzung der Einrichtungen und der Informationsbereitstellung des Vereins im Rahmen der bestehenden Ordnungen.
  2. Jedes ordentliche Mitglied und Ehrenmitglied ist berechtigt, an der Willensbildung im Verein durch Ausübung des Antrags, Diskussions- und Stimmrecht an Mitgliederversammlungen teilzunehmen. Sie haben gleiches Stimmrecht.
  3. Jedes Mitglied ist verpflichtet, sich nach der Satzung und den weiteren Ordnungen des Vereins zu verhalten. Alle Mitglieder sind zu gegenseitiger Rücksichtnahme und Kameradschaft verpflichtet.
  4. Die Mitglieder verpflichten sich zur Beachtung der vorliegenden Satzung.
  5. Erlernte Choreographien sind geistiges Eigentum des Vereins und dürfen nicht ohne Zustimmung des Vorstands gegenüber Dritten verwendet werden. Dieser Schutz gilt während der gesamten aktiven Mitgliedschaft und 48 Monate darüber hinaus.
  6. Die unter Absatz I bis V genannten Rechte und Pflichten gelten für alle Mitglieder zugleich. Eine Stimmberechtigung bei ordentlichen sowie außerordentlichen Mitgliederversammlungen hat dagegen ausschließlich das ordentliche Mitglied. Außerordentliche Mitglieder sind bei Versammlungen zwar zwingend einzuladen, jedoch ausdrücklich nicht stimmberechtigt in Bezug auf oben genannte Mitgliederversammlungen.
§8 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind der Vorstand sowie die Mitgliederversammlung.
§9 Vorstand
  1. Der Vorstand besteht aus:
    • dem 1. Vorsitzenden
    • dem 2. Vorsitzenden
    • der künstlerischen Leitung
  2. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich von den zwei Vorstandsvorsitzenden vertreten. Die Vorsitzenden sind einzelvertretungsberechtigt. Bei seinem Handeln hat sich der Vorstand stets von den Zielen des Vereins leiten zu lassen.
  3. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind. Insbesondere steht dabei die Verwaltung der Körperschaft, die Buchführung und Erstellung des Jahresberichts, die Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern, die Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie die Aufstellung der Tagesordnung im Mittelpunkt.
  4. Übersteigen die anfallenden Arbeiten das zumutbare Maß einer ehrenamtlichen Tätigkeit, so kann der Vorstand zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle erforderliches Hilfspersonal, z.B. Sachbearbeiter, Büro- und Schreibkräfte einstellen, sofern die finanzielle Ausstattung des Vereins dieses zulässt.
  5. Weiterhin kann der Vorstand über die Anstellung bzw. Beauftragung einer künstlerischen Leitung entscheiden. Die künstlerische Leitung leitet den Trainingsbetrieb gemäß §2 Absatz I, ist für die Ausbildung, Proben- und Auftrittstätigkeit des Vereins verantwortlich und führt Beschlüsse der Organe aus. Eine Mitgliedschaft der künstlerischen Leitung im Verein ist nicht Voraussetzung für die Anstellung bzw. Beauftragung.
  6. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Er bleibt bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Eine Neuwahl findet durch die Mitgliederversammlung alle zwei Jahre statt. Eine Wiederwahl ist zulässig. Die Amtszeit des Vorstandes endet mit Übernahme des Amtes durch seinen Nachfolger im Amt.
§10 Mitgleiderversammlung
  1. In der Mitgliederversammlung hat jedes ordentliche Mitglied und Ehrenmitglied eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes volljähriges Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist zu jeder Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen, ein Mitglied darf nicht mehr als drei fremde Stimmen vertreten.
  2. Mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Quartal, soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich oder per E-Mail unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf der Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugesandt, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekanntgegebene Post- oder E-Mail-Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.
  3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert, oder wenn 25% der Gesamtmitglieder, also ordentliche, außerordentliche sowie Ehrenmitglieder, dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragen.
  4. Jedes Mitglied kann bis spätestens fünf Werktage Tage vor einer Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich oder mündlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung bekannt zu geben. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in Mitgliederversammlungen gestellt werden, beschließt die Versammlung.
  5. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, so bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs und die vorhergehenden Diskussionen einem Wahlausschuss übertragen werden.
  6. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 25 Prozent der Mitglieder mit Stimmrecht anwesend sind. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen; diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
  7. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht. Zur Änderung der Satzung ist ausdrücklich eine ¾ - Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen notwendig. Eine Änderung des Zwecks des Vereins kann nur mit Zustimmung aller Mitglieder beschlossen werden. Die schriftliche Zustimmung der in der Mitgliederversammlung nicht erschienenen Mitglieder kann nur innerhalb eines Monats gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
  8. Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten, so findet zwischen den beiden Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt. Gewählt ist dann derjenige, der die meisten Stimmen erhalten hat. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das vom Versammlungsleiter zu ziehende Los.
  9. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind vom Protokollführer und von den anwesenden Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen
§11 Auflösung des Vereins
  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 75% der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.
  2. Falls die Mitgliederversammlung keine anderweitigen Regelungen beschließt, ist der Vorstand vertretungsberechtigter Liquidator.
  3. Bei Auflösung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins vorzugsweise an eine gemeinnützige Körperschaft in der Region. Welche entsprechende Körperschaft das Vereinsvermögen erhält, ist in der Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmmehrheit zu beschließen.
  4. Die vorstehenden Bedingungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
§12 Übergangsvorschriften
  1. Nach Eintragung in das Vereinsregister und in den Folgejahren sollen die nächsten ordentlichen Mitgliederversammlungen die Satzung jeweils in einer um überflüssige Übergangsvorschriften bereinigten Fassung beschließen.
  2. Das erste Geschäftsjahr gem. § 2 ist ein Rumpfgeschäftsjahr, das mit Unterzeichnung der Satzung durch die Gründungsmitglieder beginnt und am 31. Dezember desselben Jahres endet.
  3. Soweit zulässig, ist die Haftung von für den Verein vor seiner Rechtsfähigkeit Handelnden und all seinen Mitgliedern auf das Vermögen des Vereins begrenzt; der Vorstand soll in allen vor Eintragung des Vereins einzugehenden Rechtsbeziehungen mit Mitgliedern oder Dritten eine entsprechende Vertragsbestimmung schriftlich vereinbaren.
  4. Das Gründungspräsidium hat bis zur Eintragung des Vereins die Vollmacht, die Satzung einschließlich des Namens des Vereins redaktionell zu ändern sowie mit Ausnahme des Zwecks Satzungsvorschriften den Auflagen des Registergerichts oder der Finanzbehörden anzupassen. Er hat darüber spätestens der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten und soll bereits vorab den unterzeichneten Gründungsmitgliedern die geänderte Satzung in geeigneter Weise verkünden.
§13 Inkrafttreten der Satzung
Diese Satzung wurde von der Gründungsversammlung am Freitag, den 12.05. 2017 in 72108 Rottenburg a. N. beschlossen und am 03.06.2017 geändert. Die Satzung soll mit der Eintragung ins Vereinsregister in Kraft treten.